Mai 2010
Ueber 20 000 Angestellte atmen auf
Die Angestellten in der Coiffurebranche können wieder aufatmen. Die lange vertragslose Zeit ist endlich vorbei. Ab 1. Juni 2010 bis Ende 2012 ist wieder ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV) in Kraft, der sie vor Lohndumping schützt.
Alle Vertragspartnerinnen und -partner der Coiffurebranche waren sich einig, den GAV mit entsprechender Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) per 1. Januar 2010 in Kraft zu setzen. Trotz grossen Bemühungen zu einer Konsensfindung hatten die Arbeitgebenden sieben Einsprachen eingereicht. Dementsprechend hat sich die gewünschte AVE um Monate verzögert. Die Vermutung liegt nahe, dass die Einsprechenden von der dreijährigen vertragslosen Zeit profitiert und die Löhne gesenkt haben. Die Arbeitgebenden fanden vor allem die Basislöhne von 3400 Franken zu hoch und stellten diese in den Mittelpunkt ihrer Kritik. Ein solches Ansinnen darf aus Sicht der Gewerkschaft Syna nicht als Einwand im Rahmen eines AVE-Gesuches angehört werden.
Ohne GAV kein Schutz vor Lohndumping
Ein vertragsloser Zustand öffnet Tür und Tor, die Anstellungskonditionen auf ein Minimum zu reduzieren. Die Arbeitsbedingungen bestimmen somit ausschliesslich die Arbeitgebenden. Jede Branche braucht einen Gesamtarbeitsvertrag, der Regelungen gegen Lohndumping und unlauteren Wettbewerb enthält. Nur so können die Mitarbeitenden, ganz besonders diejenigen in den Tieflohnbranchen, vor Verschlechterungen ihrer Arbeitsbedingungen wirksam geschützt werden. Mit der Allgemeinverbindlicherklärung wird dieser Schutz noch verstärkt.
Weitere Verbesserungen unabdingbar
Mit dem neuen GAV ist der erste Meilenstein auf dem Weg zu besseren Arbeitsbedingungen in der Coiffurebranche erreicht. Dennoch müssen die Arbeitsbedingungen weitere substanzielle Verbesserungen erfahren. Insbesondere sind die tiefsten Lohnklassen abzuschaffen, die Basislöhne aufzuwerten, die Reallöhne zu erhöhen oder regelmässige Lohnverhandlungen festzulegen. Im Weiteren werden ein 13. Monatslohn, verbesserte Ferienleistungen sowie bessere Leistungen bei Schwangerschaft gefordert. Dies sind Begehren, die schon seit Jahren im Forderungskatalog der Gewerkschaft Syna stehen. Wir bleiben dran!
Vollzugskosten
Allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird ein Vollzugskostenbeitrag von 80 Franken pro Jahr abgezogen. Dieser Abzug wird den Gewerkschaftsmitgliedern gegen Abgabe eines Belegs (z.B. Lohnabrechnung, Quittung etc.) von Syna zurückerstattet.
Guido Bechtiger, Branchenleiter Coiffurebranche
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GAV Coiffurebranche Schweiz